Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Energieausweisen — verständlich erklärt von unseren Energie-Effizienz-Experten.
Ein Energieausweis ist ein offizielles Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes bewertet. Er zeigt auf einer Farbskala von A+ (sehr effizient) bis H (wenig effizient), wie viel Energie ein Gebäude verbraucht.
Der Ausweis ist gesetzlich vorgeschrieben bei Verkauf, Vermietung und Neubau und muss nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erstellt werden.
Der Bedarfsausweis ermittelt den Energiekennwert rechnerisch anhand von Baujahr, Wärmeschutz, Fensterqualität und Heizungsanlage — also anhand objektiver Gebäudedaten. Der Verbrauchsausweis basiert dagegen auf den gemessenen Energieverbräuchen der letzten drei Jahre und spiegelt damit auch das individuelle Heizverhalten der Bewohner wider.
Ausführlicher Vergleich in unserem Ratgeber: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
Die Wahl hängt von Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten ab: Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten und Baujahr vor 1978, die nicht umfassend saniert wurden, benötigen einen Bedarfsausweis. Bei Gebäuden ab 5 Wohneinheiten oder Baujahr ab 1978 haben Sie die freie Wahl. Bei Neubauten ist immer ein Bedarfsausweis erforderlich, da noch keine Verbrauchsdaten vorliegen.
Unser Ratgeber mit Entscheidungshilfe zeigt Ihnen in wenigen Schritten, welcher Ausweis der richtige ist.
Sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise sind nach dem Gebäudeenergiegesetz 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Bei wesentlichen energetischen Änderungen am Gebäude (z. B. umfassende Dämmung oder neue Heizungsanlage) empfiehlt es sich, vor Ablauf der Frist einen neuen Ausweis erstellen zu lassen.
In kommerziellen Immobilienanzeigen müssen die Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch), der Endenergiekennwert, der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes sowie die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) angegeben werden. Fehlen diese Angaben, drohen Bußgelder.
Alle Details in unserem Ratgeber zu Pflichtangaben nach § 87 GEG. Mit unserem kostenlosen Pflichtangaben-Generator erstellen Sie die Angaben in Sekunden.
Energieausweise dürfen nur von qualifizierten Personen ausgestellt werden, die nach § 88 GEG dazu befugt sind — etwa Architekten, Bauingenieure oder spezialisierte Energieberater mit nachgewiesener Fachkunde. Jeder Ausweis erhält eine eindeutige Registrierungsnummer beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt).
Wer entgegen der gesetzlichen Pflicht keinen gültigen Energieausweis erstellt, erforderliche Angaben in Anzeigen weglässt oder falsche Informationen macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es können Bußgelder bis zu 10.000 € verhängt werden.
Welche Angaben in Anzeigen vorgeschrieben sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber zu Pflichtangaben.
Laut § 86 GEG gibt es 9 Energieeffizienzklassen von A+ (unter 30 kWh/m²a) bis H (über 250 kWh/m²a). Ähnlich wie bei Haushaltsgeräten wird die Energieeffizienzklasse angezeigt, damit Käufer und Mieter die energetischen Eigenschaften einer Immobilie auf einen Blick einschätzen können.
Ab 2026 wird die EU-weit einheitliche Skala A bis G eingeführt — mehr zu den Änderungen ab 2026.
Energieausweise, die noch auf Basis der früheren Energieeinsparverordnung (EnEV) erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der 10-Jahres-Frist. Erst danach muss ein neuer Ausweis nach aktueller Gesetzeslage (GEG) ausgestellt werden.
Was sich mit dem GEG und der neuen EPBD ändert, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Energieausweis-Pflicht 2026.
Nein. Laut Gesetz darf ein Energieausweis nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden, nicht für einzelne Wohnungen. Die energetische Qualität der gesamten Gebäudehülle wird als Einheit bewertet. Alle Flächen und Verbräuche werden addiert.
Allgemein werden Angaben zu Adresse, Baujahr, Gebäudetyp, Anzahl der Wohneinheiten und zur beheizten Wohn- oder Nutzfläche benötigt. Zusätzlich sind Informationen zur Art der Heizung und dem Energieträger nötig.
Beim Verbrauchsausweis kommen die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre hinzu, beim Bedarfsausweis Angaben zu Dämmung, Fenstern und Gebäudefotos.
Wenn die gewerbliche Nutzung mehr als 10 % der Gebäudefläche ausmacht, muss für jeden Nutzungsbereich ein eigener Energieausweis erstellt werden. Arztpraxen, Ingenieur- und Architekturbüros können nach GEG als Wohngebäude gelten, wenn sich ihre Raumnutzung nicht wesentlich von Wohnräumen unterscheidet.
Der Bedarfsausweis ist ein Energieausweis, bei dem der Energiebedarf eines Gebäudes rechnerisch aus Baukonstruktion und Anlagentechnik ermittelt wird. Dabei werden Dämmstandard, Fensterqualität, Luftdichtheit und Heizungsanlage bewertet — unabhängig vom bisherigen Nutzerverhalten.
Ein Bedarfsausweis ist insbesondere erforderlich für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor der ersten Wärmeschutzverordnung (Bauantrag vor 1. November 1977) errichtet und seitdem nicht umfassend energetisch modernisiert wurden. Auch bei Neubauten und umfangreich sanierten Gebäuden wird immer ein Bedarfsausweis erstellt, weil noch keine Verbrauchswerte vorliegen.
In unserem Ratgeber finden Sie eine detaillierte Übersicht mit Entscheidungshilfe.
Für viele bestehende Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten oder für Gebäude ab Baujahr Ende der 1970er-Jahre besteht ein Wahlrecht. Eigentümer können die für sie günstigere oder aussagekräftigere Ausweisart wählen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für einen Bedarfsausweis werden in der Regel Angaben zur Gebäudekonstruktion benötigt: Schichtaufbau und Dicke der Außenwände, Dämmung von Dach und Kellerdecke, Fensterart sowie Daten zur Heizungs- und Warmwasseranlage.
Grundrisse und Gebäudefotos sind hilfreich. Je vollständiger die Unterlagen, desto präziser wird der berechnete Bedarf.
Ein Vor-Ort-Termin ist nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Online-Erstellung geben Sie alle relevanten Daten selbst ein und laden Fotos hoch.
Unsere Experten prüfen Ihre Angaben anschließend sorgfältig. So erhalten Sie einen rechtsgültigen Bedarfsausweis — bequem von zu Hause aus.
Der Bedarfsausweis gilt als vergleichsweise objektiv, weil er das Gebäude unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten bewertet. Dadurch eignet er sich gut für den Vergleich unterschiedlicher Gebäude und als Grundlage für Sanierungsempfehlungen.
Nach größeren energetischen Sanierungen — etwa Dämmung der Fassade, Austausch von Fenstern oder Einbau einer neuen Heizungsanlage — bildet der alte Bedarfsausweis die neue Situation nicht mehr korrekt ab. In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen neuen Ausweis erstellen zu lassen.
Der Bedarfsausweis ist weitgehend unabhängig vom Verhalten der Nutzer und zeigt das energetische Potenzial des Gebäudes auf. Er liefert detaillierte Hinweise auf energetische Schwachstellen und ermöglicht gezielte Modernisierungsempfehlungen.
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Der Verbrauchsausweis ist ein Energieausweis, der den Energiekennwert aus den tatsächlichen Heizenergieverbräuchen der letzten drei Abrechnungsjahre berechnet. Die Verbräuche werden witterungsbereinigt und auf die Gebäudefläche bezogen, um eine vergleichbare Kennzahl zu erhalten.
Für kleine, unsanierte Altbauten mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein Verbrauchsausweis nicht zulässig — hier ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Auch bei Neubauten oder umfassend sanierten Gebäuden wird zunächst ein Bedarfsausweis erstellt, da noch keine aussagekräftigen Verbrauchsdaten vorliegen.
Wann welcher Ausweis erforderlich ist, zeigt unser Vergleichsratgeber.
Benötigt werden die Heizenergieverbräuche (z. B. Gas, Öl, Fernwärme, Pellets) der letzten drei zusammenhängenden Abrechnungsjahre. Wenn die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt, sind auch diese Wärmemengen einzubeziehen.
Fehlen einzelne Verbrauchsjahre, können in bestimmten Grenzen Ersatzwerte oder Vergleichszeiträume herangezogen werden. Sind die Daten insgesamt nicht aussagekräftig oder sehr unvollständig, ist ein Bedarfsausweis die sicherere und rechtlich sauberere Alternative.
Beim Verbrauchsausweis fließt das Heiz- und Lüftungsverhalten der bisherigen Bewohner direkt in den Kennwert ein. Sparsam heizende Nutzer können ein energetisch schlechtes Gebäude besser erscheinen lassen, während verschwenderisches Heizverhalten die Kennwerte verschlechtert.
Ja, zusätzliche Heizquellen wie Kaminöfen oder Kachelöfen müssen grundsätzlich in die Berechnung einbezogen werden, sofern sie regelmäßig zur Raumheizung beitragen. In der Praxis erfolgt dies über Schätzungen oder separate Verbrauchserfassungen.
Der Verbrauchsausweis ist günstiger und schneller zu erstellen, da keine detaillierte technische Aufnahme des Gebäudes erforderlich ist. Für Gebäude mit stabiler Nutzung und zuverlässigen Verbrauchsdaten liefert er ein realistisches Bild des tatsächlichen Energieeinsatzes.
Die Aussagekraft hängt stark vom individuellen Nutzerverhalten und der Belegungsdauer ab, wodurch Gebäude nur eingeschränkt miteinander vergleichbar sind. Leerstände, ungewöhnlich milde oder kalte Winter sowie Nutzerwechsel können die Kennwerte zusätzlich verzerren.
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Ein Verbrauchsausweis ist für viele Wohngebäude und auch für zahlreiche Nichtwohngebäude zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen zu Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten erfüllt sind. Die genauen Kriterien sind im Gebäudeenergiegesetz festgelegt.
Ein Energieausweis ist grundsätzlich erforderlich, sobald ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast wird. Spätestens bei der Besichtigung muss der Ausweis vorliegen, und bei Vertragsabschluss ist er dem Käufer oder Mieter als Kopie oder im Original zu übergeben.
Ab 2026 gelten erweiterte Pflichten — alle Änderungen im Überblick.
Ja. Für einen Neubau sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen, wenn die zuständige Behörde dies verlangt. Ausgenommen sind Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m². Bei Neubauten wird immer ein Bedarfsausweis erstellt.
Von der Pflicht ausgenommen sind insbesondere kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler (§ 79 Abs. 4 GEG), provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer unter 2 Jahren sowie reine Abrissobjekte. Auch bei Zwangsversteigerungen ist kein Energieausweis erforderlich.
Nein. Wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, besteht gemäß § 79 Absatz 4 GEG keine Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen. Das gilt auch für Häuser in einem denkmalgeschützten Ensemble.
Ein Energieausweis ist bei Sanierungen notwendig, sofern im Rahmen eines Sanierungsvorhabens Fördermittel beantragt werden. Auch wenn nach der Sanierung vermietet oder verkauft wird, muss ein aktueller Energieausweis vorgelegt werden.
Die neue EPBD sieht ab 2026 erweiterte Pflichten bei Sanierungen vor — mehr dazu in unserem Ratgeber.
Ein Energieausweis ist erforderlich, wenn die Nutzungsdauer mehr als 4 Monate pro Jahr beträgt oder der erwartete Energieverbrauch mindestens 25 % des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung ausmacht.
Ausgenommen sind Ferienwohnungen mit Beherbergungsverträgen (inkl. Serviceleistungen wie Reinigung).
Die Wohnfläche steht in der Regel im Miet- oder Kaufvertrag. Laut Wohnflächenverordnung zählen alle Räume innerhalb einer Wohnung. Balkone und Terrassen gehen zu 25 % ein.
Bei Dachschrägen zählen Flächen ab 2 m Raumhöhe zu 100 %, zwischen 1 und 2 m zu 50 %, unter 1 m gar nicht. Keller- und Abstellräume zählen nicht zur Wohnfläche.
Die Gebäudenutzfläche (An), die für die Berechnung des Energieausweises verwendet wird, muss nach GEG aus Ihrer angegebenen Fläche berechnet werden. Dazu wird die Wohnfläche mit dem Faktor 1,2 multipliziert bzw. die des beheizten Kellers mit dem Faktor 1,35.
In unserem Formular können Sie bis zu zwei Heizungen erfassen. Falls Sie einen Kamin besitzen, tragen Sie diesen bitte zusätzlich ein.
Haben Sie in den letzten drei Jahren den Energieträger gewechselt, erfassen Sie zunächst die alte und anschließend die neue Heizung.
Ein Energieausweis mit falschen Angaben ist nicht mehr gültig. Kontaktieren Sie unseren Kundendienst mit den korrekten Daten und Ihrer Ausweisnummer.
Wir prüfen, welche Angaben korrigiert werden können. Mit unserer optionalen Korrektur-Option (14,99 €) sind nachträgliche Änderungen besonders unkompliziert.
Für den Energieausweis werden genormte Randbedingungen verwendet, damit Gebäude untereinander vergleichbar sind. Ähnlich wie beim Normverbrauch eines PKWs kann der tatsächliche Verbrauch je nach Nutzung abweichen.
Der Ausweis bildet das energetische Potenzial des Gebäudes ab — nicht den individuellen Verbrauch.